AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der

Delta Vertriebs GmbH, Delta Pro GmbH, Delta Süd GmbH, Multisystem GmbH

im nachfolgenden >Delta< genannt.

I. Allgemeines

1. Sämtliche Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen etc. erfolgen nur auf der Grundlage unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen hiervon gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners finden unabhängig von ihrem Inhalt nur insoweit Anwendung, als sie nicht von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Delta abweichen.

4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des sonstigen Vertragsinhaltes gelten nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in schriftlicher Form von uns bestätigt wurde.

5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer Lieferung von Automaten, Zahlungssystemen oder sonstigen technischen Geräten, die der Abnehmer mit anderen Geräten kombinieren will, die Kompatibilität von Geräten und Software mit den Geräten, die der Abnehmer verwendet oder verwenden will, vom Abnehmer
selbst zu überprüfen ist. Wir stehen für die Kompatibilität nur ein, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.

II. Abschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2. Wir sind erst gebunden, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden ist.


III. Abnahme

1. Wir sind um die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und Termine nach Kräften bemüht. Ohne eine ausdrückliche schriftliche Garantie, welche den Liefertermin als Fixtermin benennt, sind die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen jedoch nur als Richtwerte zu verstehen und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch unsere Vorlieferanten.

2. Wir sind berechtigt, Ware höherer Qualität oder Nachfolge Modelle zu liefern.

3. Bei außergewöhnlichen Umständen, welche außerhalb unseres Machtbereiches liegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen. Unter außergewöhnlichen Umständen sind alle Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, insbesondere die Herstellung, Lieferung oder den Transport von Waren, dauernde oder zeitweise Verhinderung, Erschwerung oder Verzögerung des Transportes, Fälle höherer Gewalt, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Unruhen, Eingriffe oder Verfügungen von hoher Hand, wesentlicher Handels- oder Energiepolitischer Veränderungen, Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen, Mangel oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften, Verkehrsstörungen, Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrverbote, Schiffsbruch oder sonstige Beschädigungen der Transportmittel, gleichgültig ob im Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsland, zu verstehen.

4. Sofern durch uns eine Lieferfrist nicht eingehalten werden sollte, ist unser Vertragspartner nur bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäft, oder sofern er nach Eintritt des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt und gleichzeitig für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt angekündigt hat, zum Rücktritt berechtigt. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch 5 % des Brutto-Lieferwertes, begrenzt.

5. Bei sämtlichen von uns ausgehenden Lieferungen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald die Ware einem Spediteur oder Frachtführer übergeben worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Frachtkosten trägt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abzunehmen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt die Abnahme oder der Abruf nicht rechtzeitig oder wird der Versand durch Umstände unmöglich, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Abnehmer über. In diesem Fall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern und als geliefert zu berechnen, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6. Bei der Lieferung von Kassenwaagen ist die Eichung der Waage nicht in unserem Lieferumfang enthalten. 

IV. Zahlung, Zahlungsverzug, Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Rechnungen der Firma Delta sind sofort fällig und nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

2. Sofern ein Vertragspartner mit einer Rechnung nicht einverstanden sein sollte, ist er verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich gegenüber der Firma Delta zu rügen. Die Beweislast für die rechtzeitige und schriftliche Rüge trifft den Vertragspartner. Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn die vom Vertragspartner geltend gemachte Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.

3. Bei Ratenzahlungs-Vereinbarungen, Stundungs-Vereinbarungen und ähnlichem wird der Gesamtbetrag sofort fällig, sofern der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät, eine sonstige wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag oder aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern oder ernsthaft in Frage zu stellen. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten.

4. Sofern unser Vertragspartner in Verzug kommen sollte, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Gegenüber einem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Das Recht zur Geltendmachung eines Werkunternehmerpfandrechts durch die Firma Delta bleibt unberührt.

V. Gewährleistung und sonstige Haftung

1. Der Vertragspartner hat jede Lieferung sofort nach dem Empfang sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung insoweit als genehmigt.

2. Begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel verpflichten uns nach unserer Wahl zur Nachbesserung. Dabei ist nach unserer Wahl entweder das fehlerhafte Gerät insgesamt auszutauschen oder fehlerhafte Teile Instand zu setzen oder fehlerhafte Teile auszutauschen. Die Gewährleistungspflicht besteht gegenüber Unternehmern für die Dauer von 12 Monaten ab Eingang der Ware bei dem Vertragspartner.

3. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung oder auf sonstige gewaltsame Einwirkung zurückzuführen ist, der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Kaufgegenstände, insbesondere einer Verwendung ungeeigneter, fremder Ersatzteile beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung steht.

4. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigung, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

5. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Im Falle von Mängelrügen ist die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung und gegebenenfalls des zum Betreiben benutzten Gerätetyps unter Beifügung der entsprechend benutzten Original-Lieferpapiere oder Kaufverträge unverzüglich an die Firma Delta zu liefern.

7. Ein eigener Nachbesserungsversuch des Vertragspartners oder Dritter befreit uns von der Gewährleistung, sofern hierdurch das Gerät nachweislich negativ beeinträchtigt wurde oder eine negative Beeinträchtigung typischerweise als wahrscheinlich anzusehen ist.

8. Im Rahmen der Lieferung von Software gilt, dass alle Programme sorgfältig ausgestellt und geprüft wurden. Wir haften jedoch nicht für die aus Programmfehlern resultierenden Schäden. Der Vertragspartner ist verpflichtet jegliche Abrechnung unverzüglich durchzuführen und zu prüfen. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass Delta keinen Schadensersatz für Abrechnungsdifferenzen übernimmt.

9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Vertragspartner wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Abnehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

10. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren (Fahr- und Wegekosten) sowie Fracht- und Verpackungsspesen sind in allen Gewährleistungsfällen von dem Vertragspartner zu tragen.

VI. Serviceleistungen

1. Sämtliche Serviceleistungen, wie beispielsweise das Aufstellen von Geräten, Wartung, Reparatur und etc. stellen eine separat zu vergütende Leistung der Delta dar.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die für den ungehinderten Beginn und die zügige Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bestimmen sich die Preise für Serviceleistungen nach der jeweils gültigen Techniker-Preisliste. Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung um bis zu 20 % überschritten werden. Der Kostenvoranschlag ist nur dann Maßstab für die Berechnung, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen sich mit den dort aufgeführten decken. Weitere, darüber hinaus gehende Leistungen werden zusätzlich berechnet.

3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn das betreffende Gerät nach Durchführung der Leistungen dem Kunden funktionstüchtig zum Betrieb übergeben worden ist.

4. Die Haftung für Schäden aus Serviceleistungen durch uns wird, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bei sämtlichen Warenlieferungen von uns geht das Eigentum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich eventueller Nebenforderungen auf den Käufer über.

2. Der Käufer ist berechtigt, über die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen, solange er nicht mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist. Er ist jedoch verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Dritten gegenüber ebenfalls den Eigentumsvorbehalt zu erklären. Seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen dieser Waren werden bereits jetzt bis zur Höhe unserer jeweiligen Ansprüche zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Der Käufer unserer Ware ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, nicht jedoch, diese uns zustehenden Forderungen abzutreten. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug, so können wir dessen Ermächtigung zum Forderungseinzug widerrufen. Wir sind berechtigt und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die Einziehung der Forderungen zuüberlassen. In diesem Fall hater uns die zur Einziehung notwendigen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich zu übergeben.

3. Der Käufer unserer Ware ist nicht berechtigt, noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Sachen zur Sicherheit anderen zu übereignen oder zu verpfänden.

4. Über Verpfändungen und sonstige Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

6. Auf Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, uns mitzuteilen, wo sich die Vorbehaltsware befindet und gegebenenfalls uns oder einem von uns Beauftragten zwecks Besichtigung Zugang zu ihr zu verschaffen.

VIII. Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden allein überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt ausdrücklich vorbehalten.

IX. Keine Gewährleistung für Münzprüfer

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die Abweisung von Fremdwährungen, Falschmünzen etc. bei Verkauf oder Vermietung von Automaten oder Münzprüfern keine Gewähr übernommen werden kann. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

X. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Haager Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist für alle Teile Rosenheim bzw. Traunstein.

2. Gegenüber Kunden, die Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, Rosenheim bzw. Traunstein. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden nach unserer Wahl auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

XII. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. An die Stelle einer unwirksam oder lückenhaften Bestimmung tritt diejenige Regelung, die der von den Parteien beabsichtigten in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.